Teil A gilt für sämtliche Verträge. Für Geschäftskunden gilt zusätzlich Teil B, für Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich Teil C.
§ 1 Geltungsbereich, Aufbau dieser Bedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Reinigungs-, Hygiene- und Gebäudedienstleistungen zwischen der Glanzwerk – Gerst Thalhofer GbR, Merlinweg 15, 89257 Illertissen (nachfolgend „Glanzwerk“, „wir“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).
(2) Teil A gilt für alle Kunden. Teil B gilt ergänzend und vorrangig für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Geschäftskunden“). Teil C gilt ergänzend und vorrangig für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(3) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung in Textform, danach Angebot bzw. Leistungsverzeichnis, danach Teil B bzw. Teil C, danach Teil A.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringen.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und – soweit nicht anders angegeben – 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform, durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (auch über den digitalen Angebotslink) oder durch Aufnahme der Leistungserbringung.
(3) Angebote beruhen auf den Angaben des Kunden zu Flächen, Räumen, Bodenbelägen, Ausstattung, Nutzungsart, Nutzungsintensität, Verschmutzungsgrad, Zugänglichkeit und Reinigungsfrequenz. Erweisen sich diese Angaben als unzutreffend oder unvollständig oder ändern sich die Verhältnisse im Objekt nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, eine Anpassung von Vergütung und Zeitansatz zu verlangen. Wir informieren den Kunden hierüber vor Ausführung der betroffenen Leistung in Textform.
(4) Angebote, die ohne Objektbesichtigung erstellt wurden, sind eine Kalkulation auf Basis der Kundenangaben und keine verbindliche Zusage eines bestimmten Aufwands.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art, Umfang, Turnus und Ausführungszeit der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Reinigungsplan. Dort nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Nicht Bestandteil der Unterhaltsreinigung sind insbesondere, soweit nicht gesondert vereinbart:
- Grund-, Bau- und Sonderreinigungen
- Glas- und Rahmenreinigung sowie Reinigung in Höhen über 3 m
- Teppichtiefen-, Polster- und Fassadenreinigung
- Reinigung von Photovoltaikanlagen, Dächern, Dachrinnen und Lichtkuppeln
- Küchenreinigung nach DIN 10516, Fettabscheider, Dunstabzugsanlagen
- Entrümpelung, Sperrmüll, Sondermüll- und Containerentsorgung
- Winterdienst, Außenanlagen- und Grünpflege
- Desinfektions- und Sanierungsleistungen nach Schadensereignissen
- Hausmeister-, Wartungs- und handwerkliche Tätigkeiten
(3) Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeitsgänge mit branchenüblichen Verfahren. Nicht geschuldet ist die Beseitigung von Verschmutzungen und Veränderungen, die mit sachgerechtem Aufwand und den für den jeweiligen Belag zugelassenen Verfahren nicht oder nicht vollständig entfernbar sind – insbesondere Altverschmutzungen, eingetrocknete oder eingezogene Rückstände, Vergrauungen, Verfärbungen, Kalk- und Urinsteinablagerungen, Rostfahnen, Nikotinablagerungen, Kratzer, Korrosion, Materialermüdung, Bauschmutz sowie Schäden an der Bausubstanz. Solche Arbeiten bieten wir auf Wunsch gesondert an.
(4) Wir setzen unser Personal eigenverantwortlich ein und sind berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nicht. Die Einteilung der Arbeitsabläufe und der Reihenfolge obliegt uns; vereinbarte Zeitfenster bleiben unberührt.
(5) Unsere Mitarbeitenden sind nicht berechtigt, Zusatzaufträge, Preisabsprachen, Leistungsänderungen oder Haftungszusagen verbindlich zu vereinbaren. Zusatzleistungen sind über die im Vertrag genannten Kontaktdaten zu beauftragen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass das Objekt bzw. die zu reinigenden Bereiche zur vereinbarten Zeit zugänglich sind.
(2) Der Kunde stellt uns unentgeltlich zur Verfügung:
- Strom und Warm-/Kaltwasser sowie eine geeignete Wasserentnahme- und Ausgussstelle
- ausreichende Beleuchtung der Arbeitsbereiche
- einen abschließbaren Raum bzw. eine gesicherte Stellfläche für Geräte, Maschinen und Material
- Zugang zu Sanitärräumen
- eine Park- bzw. Abstellmöglichkeit in unmittelbarer Objektnähe; anderenfalls sind nachgewiesene Parkkosten zu erstatten
- bei Maschineneinsatz die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5
(3) Zu reinigende Flächen sind vom Kunden freizuräumen (insbesondere Schreibtische, Ablagen, Böden, Arbeitsflächen). Nicht freigeräumte oder verstellte Flächen werden nicht gereinigt; eine Minderung der Vergütung ist insoweit ausgeschlossen. Ein Verrücken von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten schulden wir nicht.
(4) Der Kunde hat uns vor Leistungsbeginn in Textform auf alle Umstände hinzuweisen, die besondere Sorgfalt erfordern, insbesondere auf:
- empfindliche, unversiegelte, beschichtete oder pflegebedürftige Oberflächen (z. B. Naturstein, Marmor, Terrazzo, Parkett, Linoleum, Designbeläge, Sichtbeton, Messing, Kupfer, eloxierte Oberflächen, Antifingerprint- und Nanobeschichtungen)
- Vorschäden, lose Beläge, defekte Fugen, undichte Anschlüsse
- Herstellervorgaben zur Pflege sowie Garantie- und Gewährleistungsauflagen
- wertvolle oder unersetzliche Gegenstände (Antiquitäten, Kunstwerke, Sammlerstücke, Musikinstrumente, technische Spezialgeräte)
- Gefahrstoffe, Infektions- und Kontaminationsrisiken, biologische Arbeitsstoffe, Schimmelbefall
- Alarmanlagen, Zutrittsbeschränkungen, Sicherheitsbereiche, Videoüberwachung sowie besondere Hausordnungen
(5) Bargeld, Schmuck, Wertgegenstände, Urkunden, Datenträger und vertrauliche Unterlagen sind vom Kunden unter Verschluss zu verwahren. Eine Obhuts- oder Verwahrungspflicht übernehmen wir nicht.
(6) Der Kunde sorgt für verkehrssichere Zugänge und Arbeitsbereiche und beachtet die ihm obliegenden Arbeitsschutzpflichten gegenüber unserem Personal.
(7) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den entstehenden Mehraufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen. Verzögerungen und Mehrkosten, die auf unterlassener Mitwirkung beruhen, gehen zu Lasten des Kunden; die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden (§ 254 BGB) bleiben unberührt.
§ 5 Verbrauchsartikel, Hygienebedarf und Spendersysteme
(1)
Verbrauchsartikel werden vom Kunden beschafft und bezahlt, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist. Hierzu zählen insbesondere:
- Toilettenpapier, Papierhandtücher, Handtuchrollen, Falthandtücher
- Handseife und Seifenkonzentrate für Seifenspender
- Hand- und Flächendesinfektionsmittel, Desinfektionstücher
- Müllbeutel, Abfallsäcke, Hygienebeutel
- Damenhygienebehälter und deren Entsorgung
- Duft- und Lufterfrischersysteme sowie deren Nachfüllungen
- WC-Steine, Urinalsiebe und -einsätze
- Spülmittel, Geschirrreiniger, Maschinen- und Enthärtersalz, Klarspüler
- Verbrauchsmaterial für kundeneigene Reinigungs- und Spendersysteme
(2) Der Kunde bevorratet diese Artikel in ausreichender Menge und stellt sie in einem für uns zugänglichen Lager bereit. Wir füllen im Rahmen der vereinbarten Leistungen die vorhandenen Spender und Behälter nach. Eine Beschaffungs-, Bevorratungs- oder Überwachungspflicht hinsichtlich der Bestände übernehmen wir nicht.
(3) Auf Wunsch des Kunden übernehmen wir die Beschaffung. In diesem Fall werden die Verbrauchsartikel zum Einkaufspreis zuzüglich einer Beschaffungs- und Logistikpauschale von 15 % sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer nach tatsächlichem Verbrauch monatlich abgerechnet, soweit im Angebot keine abweichende Pauschale vereinbart ist. Wir sind berechtigt, qualitativ gleichwertige Produkte zu liefern.
(4) Spender, Behälter und Nachfüllsysteme des Kunden müssen funktionsfähig, unbeschädigt und mit den bereitgestellten Artikeln kompatibel sein. Für Funktionsstörungen, Beschädigungen oder Inkompatibilitäten vorhandener Spendersysteme sind wir nicht verantwortlich; Reparatur, Austausch, Wartung und Nachrüstung schulden wir nicht.
(5) Sind Verbrauchsartikel im Objekt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorhanden, entfällt insoweit unsere Leistungspflicht, ohne dass dies zu einer Minderung der Vergütung oder zu Ansprüchen des Kunden führt. Wir informieren den Kunden über festgestellte Fehlbestände.
(6) Standard-Reinigungsmittel, Reinigungstextilien, Mopp- und Wischsysteme sowie Handgeräte für die vereinbarte Unterhaltsreinigung stellen wir, soweit sie im Angebot enthalten sind.
(7)
Objektspezifische Spezialmittel gehen zu Lasten des Kunden. Hierzu zählen insbesondere Grundreiniger, Beschichtungen, Einpflege- und Pflegefilme, Imprägnierungen, Kristallisationsmittel, Steinöle und Steinseifen, Parkett- und Holzpflegemittel, Edelstahl- und Sonderoberflächenpflege, Kalk- und Urinsteinlöser für starke Ablagerungen, gelistete Desinfektionsmittel (z. B. nach VAH-/RKI-Listung) sowie sämtliche Mittel, die aufgrund von Herstellervorgaben des Belags oder der Ausstattung einzusetzen sind. Der Kunde stellt diese Mittel bereit oder beauftragt uns mit der Beschaffung nach Absatz 3.
(8) Anfallende Abfälle sammeln wir in den vom Kunden bereitgestellten Behältern und bringen sie zu den objektinternen Sammelstellen. Abtransport, Containergestellung, Wertstofftrennung über die objektübliche Trennung hinaus sowie die Entsorgung von Sperr-, Bau- und Sondermüll sind nicht Vertragsbestandteil und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
§ 6 Reinigungsmaschinen, Sonderausstattung und Zugangstechnik
(1) In der Vergütung für die Unterhaltsreinigung sind übliche Handgeräte und Kleinmaschinen enthalten (insbesondere Staubsauger, Wisch- und Moppsysteme, handgeführte Glasreinigungsgeräte einschließlich Teleskopstangen bis 3 m Arbeitshöhe).
(2) Erfordert das Objekt aufgrund seiner Größe, Bodenbeläge, Verschmutzung, Raumhöhe, Nutzungsart oder Zugänglichkeit den Einsatz größerer Maschinen oder besonderer Ausstattung, so ist deren Bereitstellung
nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten und wird gesondert vergütet. Hierzu zählen insbesondere:
- Scheuersaugmaschinen (Nachläufer- und Aufsitzmaschinen)
- Einscheiben-, Poliermaschinen und Bodenschleifmaschinen
- Hochdruckreiniger, Heißwasser- und Dampfreiniger
- Industrie-Nass- und Trockensauger, Teppichextraktions- und Sprühextraktionsgeräte
- Kehr-, Kehrsaug- und Reinigungsmaschinen für Außenflächen
- Osmose- bzw. Reinstwasseranlagen mit Teleskopsystemen
- Steig- und Zugangstechnik (Hubarbeitsbühnen, Gerüste, Fahrgerüste, Leitern über 3 m Arbeitshöhe, Seilzugangstechnik)
- Bau-, Luft- und Estrichtrocknungsgeräte, Luftreiniger
- Absperr-, Sicherungs- und Abdeckmaterial, Staubschutzwände
(3) Der Kunde wählt eine der folgenden Varianten:
- Variante a: Der Kunde stellt die erforderlichen Maschinen und Ausstattungsgegenstände betriebsbereit, geprüft und verkehrssicher zur Verfügung.
- Variante b: Wir beschaffen oder mieten die erforderlichen Maschinen auf Rechnung des Kunden. Berechnet werden die im Angebot genannten Tages- bzw. Einsatzsätze oder – sofern nicht angeboten – die tatsächlichen Miet-, Transport-, Rüst-, An- und Abfahrt-, Betriebs- und Rückgabekosten zuzüglich einer Bereitstellungspauschale von 15 % und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Behördliche Genehmigungen und Auflagen für den Einsatz von Zugangstechnik (insbesondere Aufstell-, Sondernutzungs- und Halteverbotsgenehmigungen, Absperrungen, Anzeigen bei Nachbarn) sowie die damit verbundenen Kosten obliegen dem Kunden.
(5) Der Kunde schafft die Voraussetzungen für den Maschineneinsatz, insbesondere Zufahrt und Transportwege, Aufzüge mit ausreichender Tragkraft und Kabinenmaß, ausreichende Bodenbelastbarkeit und Bodeneignung, Strom- und Wasseranschlüsse in erforderlicher Leistung sowie eine zulässige Abwasserentsorgung. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und muss deshalb manuell oder mit geringerer Flächenleistung gearbeitet werden, wird der Mehraufwand nach Zeit abgerechnet.
(6) Stellt der Kunde Maschinen nach Variante a bereit, sichert er zu, dass diese den geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, insbesondere ordnungsgemäß geprüft (u. a. nach DGUV Vorschrift 3), gewartet und verkehrssicher sind und dass Betriebsanleitung sowie erforderliche Betriebsanweisungen vorliegen. Für Schäden, die auf mangelhafte, ungeeignete oder unzureichend geprüfte kundeneigene Geräte oder auf vom Kunden gestellte Reinigungsmittel zurückzuführen sind, haften wir nicht, soweit uns kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft; insoweit stellt uns der Kunde auch von Ansprüchen Dritter frei. Verschleiß und Instandhaltung kundeneigener Geräte gehen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Lasten des Kunden.
(7) Stellt sich erst bei Ausführung vor Ort heraus, dass der Einsatz von Maschinen oder Sonderausstattung im Sinne von Absatz 2 erforderlich ist, informieren wir den Kunden vor der Ausführung. Die betroffene Leistung kann bis zur Klärung zurückgestellt werden; ein Verzug tritt insoweit nicht ein.
§ 7 Vergütung und Preisanpassung
(1) Alle Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen – netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, Zusatz- und Sonderleistungen sowie Mehraufwand nach diesen AGB werden nach dem vereinbarten Stundensatz, hilfsweise nach unserer jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. Für Einsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen können die im Angebot bzw. in der Preisliste ausgewiesenen Zuschläge berechnet werden.
(3) Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, die Vergütung anzupassen, wenn sich unsere Kosten ändern, insbesondere durch Erhöhung der Tariflöhne im Gebäudereiniger-Handwerk, des gesetzlichen Mindestlohns, der Lohnnebenkosten, der Material-, Energie- und Fahrtkosten oder durch Änderungen von Steuern und Abgaben. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die Kosten je Leistungseinheit tatsächlich verändert haben; Kostensenkungen werden dabei in gleicher Weise berücksichtigt. Die Anpassung wird in Textform unter Angabe des Grundes angekündigt. Für Verbraucher gilt ergänzend § C 4.
(4) Ändern sich Flächen, Raumnutzung, Frequenz, Ausstattung, Belegung oder Verschmutzungsgrad, sind wir berechtigt, eine Anpassung der Vergütung entsprechend dem veränderten Aufwand zu verlangen. Der Kunde teilt uns solche Änderungen unverzüglich in Textform mit.
§ 8 Termine, Zutritt, Ausfall und Absage
(1) Ausführungstermine und Zeitfenster sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen erfolgt die Leistung innerhalb des vereinbarten Turnus.
(2) Kann eine Leistung nicht erbracht werden, weil der Zutritt nicht möglich ist, Flächen nicht zugänglich sind oder erforderliche Mitwirkungshandlungen fehlen, gilt die Leistung als angeboten. Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung für den betroffenen Einsatz zu berechnen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Pauschal berechnen wir in diesen Fällen 50 % der Vergütung des betroffenen Einsatzes zuzüglich der tatsächlichen Anfahrtskosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Absagen oder Verschiebungen durch den Kunden sind bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei. Bei späteren Absagen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Können wir einen Termin aus Gründen nicht einhalten, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Krankheit, Unfall, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt), holen wir die Leistung zeitnah nach oder schreiben sie gut. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12.
(5) Pauschalvergütungen bei Dauerverträgen sind auf Jahresbasis kalkuliert. Feiertagsbedingt entfallende Einsätze sind darin berücksichtigt und führen nicht zu einer Minderung. Betriebsferien, Schließzeiten oder längere Nutzungsunterbrechungen von mehr als zwei Wochen sind uns mindestens vier Wochen im Voraus in Textform anzuzeigen; für diesen Zeitraum entfällt die Vergütung anteilig.
§ 9 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Dauerverträgen rechnen wir monatlich ab, bei Einzelaufträgen nach Leistungserbringung. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder – bei erteiltem SEPA-Mandat – per Lastschrift. Bei Lastschriften verkürzt sich die Frist für die Vorabinformation (Pre-Notification) auf drei Kalendertage. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Wir sind berechtigt, die Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug ist. Der Vergütungsanspruch bleibt für diesen Zeitraum unberührt, soweit wir die Nichtleistung nicht zu vertreten haben.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(5) Bei Sonder- und Einmalaufträgen mit einem Auftragswert über 1.000 € sind wir berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
§ 10 Schlüssel, Zutrittsmittel und Alarmanlagen
(1) Schlüssel, Transponder, Codes und sonstige Zutrittsmittel werden ausschließlich gegen Quittung übergeben. Wir bewahren sie gesichert und getrennt von Objektangaben auf und geben sie nicht an unbefugte Dritte weiter.
(2) Der Verlust eines Zutrittsmittels ist uns bzw. dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Unsere Haftung für den Verlust richtet sich nach § 12. Kosten für den Austausch einer Schließanlage übernehmen wir nur, soweit der Austausch objektiv erforderlich ist, der Verlust von uns zu vertreten ist und der Schaden nach § 12 erstattungsfähig ist. Der Kunde hat uns auf besonders hohe Ersatzbeschaffungskosten (z. B. bei zentralen Schließanlagen) vor Übergabe in Textform hinzuweisen.
(3) Der Kunde teilt uns Alarmanlagen, Codes, Scharf-/Unscharfschaltung und Ansprechpartner rechtzeitig mit. Kosten von Fehlalarmen trägt der Kunde, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind.
§ 11 Mängel und Nacherfüllung
(1) Mängel sind uns in Textform unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Art der Beanstandung anzuzeigen. Beanstandungen gegenüber dem eingesetzten Reinigungspersonal ersetzen die Anzeige nicht.
(2) Wir sind berechtigt und verpflichtet, ordnungsgemäß gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern, in der Regel beim nächsten planmäßigen Einsatz, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Anzeige. Weitergehende Rechte kann der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist geltend machen.
(3) Kein Mangel liegt vor bei Verschmutzungen, die nach der Leistungserbringung entstanden sind, bei nutzungsbedingten Beeinträchtigungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 5.
§ 12 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Umfang einer von uns übernommenen Garantie sowie
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
(4) Ein Verschulden trifft uns insbesondere nicht und eine Haftung besteht daher insbesondere nicht bei Schäden, die darauf beruhen, dass
- der Kunde uns nicht nach § 4 Abs. 4 auf empfindliche, vorgeschädigte oder besonders pflegebedürftige Oberflächen, Gegenstände oder Herstellervorgaben hingewiesen hat,
- Bargeld, Wertgegenstände, Urkunden oder Datenträger entgegen § 4 Abs. 5 nicht unter Verschluss verwahrt wurden,
- vom Kunden gestellte Geräte, Maschinen, Reinigungs- oder Pflegemittel ungeeignet, mangelhaft oder nicht ordnungsgemäß geprüft waren (§ 6 Abs. 6),
- technische Geräte, Anlagen oder Datenverarbeitungssysteme nicht gesichert, nicht abgeschaltet oder nicht gegen Feuchtigkeit geschützt waren,
- der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen oder verspätet erbracht hat.
(5) Schäden, die im Zusammenhang mit unserer Leistung entstanden sein können, sind uns nach Feststellung möglichst unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntnis, in Textform anzuzeigen, damit das Schadensbild gesichert und unsere Betriebshaftpflichtversicherung eingeschaltet werden kann. Für Geschäftskunden gilt ergänzend § B 4; gesetzliche Ansprüche von Verbrauchern bleiben unberührt.
(6) Wir unterhalten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die jeweils gültigen Deckungssummen teilen wir auf Anfrage mit. Auf Wunsch des Kunden erhöhen wir die Deckungssumme für ein bestimmtes Objekt gegen Übernahme der Mehrkosten.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffmangel, Naturereignisse, Brand, Wasserschäden sowie länger andauernde Störungen der Verkehrs- oder Kommunikationswege –, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für die Dauer der Behinderung entfällt die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen; Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung bestehen nicht. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Auftrag zu kündigen.
§ 14 Vertragsdauer und außerordentliche Kündigung
(1) Die Laufzeit und die ordentliche Kündigung von Dauerverträgen richten sich nach § B 2 (Geschäftskunden) bzw. § C 3 (Verbraucher). Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als zwei Monatsbeträgen, bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung, bei Gefährdung, Belästigung oder Diskriminierung unseres Personals sowie bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Wir verpflichten unsere Mitarbeitenden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Leistungserbringung bekannt gewordenen Informationen und Betriebsinterna des Kunden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben; Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.